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Häufige Fragen zum Thema Visum
Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden. Vielen Dank!
FAQ
Staatsangehörige von Montenegro, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, benötigen bei der Einreise in den Schengenraum zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten kein Visum.
Montenegrinische und serbische Staatsangehörige können bei folgenden Aufenthaltszwecken bis zu maximal 90 Tagen pro Halbjahr ohne Visum einreisen:
- Tourismus
- Geschäftsreise
- Besuchsreise
- sonstige Reisen, die nicht in Verbindung mit einer zu genehmigenden Erwerbstätigkeit stehen (z.B.: Sprachkurs, Schüleraustausch, Gastwissenschaftler, andere Fortbildungen etc.).
Die Visumgebühren unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck und Alter des Antragstellers:
Aufenthaltszweck/Visum | Gebühr |
Kurzaufenthalts/Schengenvisum | 80,00 EUR |
Schengenvisum mit VEA[1] | 35,00 EUR |
Daueraufenthalt/nationales Visums | 75,00 EUR |
Kinder unter 12 Jahre | 37,50 EUR |
[1] Visumerleichterungsabkommen, wie z.B. mit der Russischen Föderation und der Ukraine.
Familienangehörige in gerader Linie und Ehegatten von Deutschen oder anderen Unionsbürgern, sowie Stipendiaten sind von der Visumgebühr befreit.
Ein Kurzzeitvisum (=Schengenvisum) ist der richtige Visumtyp, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland weniger als 90 Tage innerhalb von 6 Monaten dauert. Alle von der Deutschen Botschaft ausgestellten Kurzzeitvisa sind sogenannte Schengenvisa, das heißt sie ermöglichen nicht nur einen Aufenthalt in Deutschland, sondern auch in anderen Schengenstaaten. In den meisten Fällen ermöglicht ein Schengenvisum keine Arbeitsaufnahme in Deutschland.
Der Schengenraum umfasst 26 Länder („Schengenstaaten“), zwischen denen keine Grenzkontrollen bestehen. Diese Länder sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Diese Staaten wenden für Kurzzeitvisa gemeinsame Regelungen an.
Nicht alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind Teil des Schengenraums (zum Beispiel das Vereinigte Königreich). Diese Länder haben ihre eigenen Regelungen für Kurzzeitvisa.
Vier Länder der Europäischen Union (Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern) sind noch nicht Teil des Schengenraums. Allerdings erlauben einige dieser Länder die Einreise mit einem bestehenden Schengenvisum. Bitte besuchen Sie die Internetseiten der Botschaften dieser Länder für weitere Einzelheiten.
Ein Langzeitvisum ermöglicht Ihnen, für mehr als 90 Tage innerhalb von 6 Monaten in Deutschland zu bleiben. Sie benötigen ein Langzeitvisum, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder studieren möchten. Das Antragsverfahren ist komplexer als für Kurzzeitvisa. Für touristische Aufenthalte oder Geschäftsreisen benötigen Sie kein Langzeitvisum, es genügt ein Kurzzeitvisum (auch Schengenvisum genannt). Langzeitvisa werden auch „nationale Visa“ genannt, da sie sich hauptsächlich auf das Land beziehen, das sie ausstellt, und weniger auf den Schengenraum. Allerdings ermöglichen auch Langzeitvisa den Aufenthalt in anderen Schengenstaaten für höchstens 90 Tage innerhalb jeder 6 Monate.
Die folgenden Staaten sind Mitglieder des Schengenraums:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Die folgenden Staaten sind Mitglieder der Europäischen Union, aber noch keine Mitglieder des Schengenraums: Bulgarien, Kroatien, Rumänien, Zypern. Diese vier Länder erlauben gegebenenfalls die Einreise mit einem gültigen Schengenvisum. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Botschaften dieser Länder.
Die folgenden zwei Staaten sind Mitglieder der Europäischen Union, aber nicht des Schengenraumes: Irland und das Vereinigte Königreich.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Das Austrittsabkommen sieht bis zum 31. Dezember 2020 einen Übergangszeitraum vor, in dem das Unionsrecht grundsätzlich auch auf das Vereinigte Königreich und Nordirland anzuwenden ist. Folglich bleibt während des Übergangszeitraumes auch das Freizügigkeitsgesetz/EU auf britische Staatsangehörige und deren (drittstaatsangehörige) Familienangehörige anwendbar.
Über die Regelungen, die nach Ablauf des Übergangszeitraumes gelten sollen, werden Sie rechtzeitig informiert.
Nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Montenegro haben, können ein Visum bei der Botschaft in Podgorica beantragen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht dann, wenn Sie sich bereits sechs Monate oder länger in Montenegro aufhalten oder noch aufhalten werden.
Die Botschaft kann entsprechende Nachweise bei der Visumbeantragung verlangen (lična karta).
Jeder Antragsteller benötigt einen Termin um einen Visumantrag bei der Deutschen Botschaft in Podgorica zu stellen. Termine können nur über unser Terminbuchungssystem gebucht werden.
Sie beantragen ein Kurzzeitvisum (= Schengenvisum) und ein Langzeitvisum bei der Visastelle der Deutschen Botschaft Podgorica. Klicken Sie hier für Informationen zur Adresse und zu den Öffnungszeiten.
Wenn Deutschland nicht ihr hauptsächliches Reiseziel im Schengenraum ist, müssen Sie ihr Schengenvisum bei der Botschaft des Landes beantragen, das Ihr Hauptreiseziel ist. Ein Land ist dann Ihr Hauptreiseziel, wenn Sie die Mehrheit der Tage dort verbringen. Sollten Sie gleich viele Tage in verschiedenen Schengenstaaten verbringen, so müssen Sie das Schengenvisum beim Schengenstaat der ersten Einreise beantragen.
Gemäß § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung kann Staatsangehörigen der sogenannten Westbalkanstaaten (Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien und Albanien) die Zustimmung zur Beschäftigung (Arbeitserlaubnis) für alle Beschäftigungen erteilt werden, wenn sie in den letzten 24 Monaten keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.
Die Bearbeitungszeit eines Visumantrags unterscheidet sich je nach Dauer und Zweck des Aufenthalts.
Bitte beachten Sie: Haben Sie sich bereits in der Vergangenheit mehr als 90 Tage in Deutschland aufgehalten, beträgt die Bearbeitungszeit mindestens drei Monate!
Der nachfolgenden Tabelle können Sie unverbindliche Richtwerte entnehmen:
Zweck des Aufenthalts | Dauer des Aufenthalts | Bearbeitungsdauer |
Tourismus/Besuch | unter 90 Tage | 3-10 Tage |
Geschäftsreise | unter 90 Tage | 3-10 Tage |
medizinische Behandlung | unter 90 Tage | 2-3 Tage |
Arbeitsaufnahme | über 90 Tage | 2 Wochen - 3 Monate |
Studium | über 90 Tage | 4 Wochen |
Familienzusammenführung | über 90 Tage | 3-6 Monate |
Stipendium | über 90 Tage | 2-3 Werktage |
Mit der Bearbeitung von Visumanträgen wird erst begonnen, wenn diese vollständig sind.
Sollte die Bearbeitung Ihres Antrags mehr Zeit in Anspruch nehmen, als oben angegeben, so können Sie sich per Kontaktformular unter Angaben Ihrer Bearbeitungsnummer über den Sachstand informieren. Sollte die Bearbeitungszeit noch nicht überschritten worden sein, werden Sachstandsanfragen nicht beantwortet.
Die Visastelle kommuniziert grundsätzlich per E-Mail. Sie können sich über unser Kontaktformular an die Visastelle wenden. Haben Sie bereits einen Antrag gestellt, nennen Sie bitte immer Ihre Bearbeitungsnummer.
Sachstandsanfragen werden grundsätzlich erst nach Ablauf der Regelbearbeitungsdauer (Schengenvisa 10 Tage, nationale Visa drei Monate) beantwortet.
Grundsätzlich kann ein Schengenvisum nicht verlängert werden. Bleiben Sie länger im Schengenraum als ihr Schengenvisum gültig ist, wird ein Geldstrafe fällig, Sie könnten in Ihr Heimatland abgeschoben werden und die nicht fristgerechte Ausreise könnte zukünftige Reisen in den Schengenraum ausschließen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen nur in Fällen von Höherer Gewalt oder ernsten persönlichen Gründen. Wenn Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland eine Verlängerung Ihres Schengenvisums beantragen möchten, müssen Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde vorsprechen. Sie werden nachweisen müssen, dass Sie den Schengenraum aufgrund Höherer Gewalt oder ernsten persönlichen Gründen nicht verlassen können, bevor Ihr Schengenvisum abläuft.
Die Botschaft akzeptiert für das Visumverfahren ausschließlich folgende Sprachzertifikate:
- „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e.V.
- „Start Deutsch 1“ der telc GmbH (The European Language Certificate, Tochtergesellschaft Deutscher Volkshochschulverband)
- „Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
- „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER)
Bei der persönlichen Vorsprache wird zudem ein einfaches Gespräch in Deutscher Sprache durchgeführt. Ergeben sich dabei erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten anerkannten Sprachzertifikats wird zudem eine Plausibilitätsüberprüfung durchgeführt.
In Montenegro gibt es mit der Humboldt-Gesellschaft zurzeit nur einen Anbieter, der eins der oben genannten Sprachzertifikate ausstellt. Die nächsten Termine zur Sprachprüfung finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Erfordernis von Deutschkenntnissen beim Ehegattennachzug finden Sie auf diesem Merkblatt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Die Passabholung findet werktags von 08:30 Uhr - 09:00 Uhr in der Visastelle der Botschaft statt. Bitte bringen Sie dazu Ihren Kassenzettel/Abholzettel, den Sie bei der Antragstellstellung erhalten haben.
Kontrollieren Sie nach Erhalt des visierten Passes sofort, ob das Visum Fehler enthält! Sollte dies der Fall sein, melden Sie sich bitte umgehend bei der Visastelle.
Gemäß § 18 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz darf ein Visum zur Arbeitsaufnahme nur dann ausgestellt werden, wenn eine Berufserlaubnis vorliegt. Einige Berufe, vor allem im Gesundheitsbereich, sind in Deutschland reglementiert und dürfen daher nur ausgeübt werden, wenn vorher eine Anerkennung des Berufsabschluss durch die zuständige Landesbehörde durchgeführt wurde und damit eine Berufserlaubnis erteilt wurde.
Alle Informationen dazu finden Sie auf der Homepage: www.anerkennung-in-deutschland.de
Das Erfordernis von Sprachkenntnissen ist im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt, jedoch gibt, außer bei Visumanträgen für Hochqualifizierte (z.B. Blaue Karte EU), keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Arbeitsaufnahme. Die Erteilung des Visums liegt im Ermessen der Behörde.
Grundsätzlich sind daher immer dann Deutschkenntnisse nachzuweisen, wenn die Aufnahme der Tätigkeit ohne diese nicht plausibel erscheint (z.B. Telefonistin, Verkäufer, Servicemitarbeiter, usw.)
Für die Arbeitsaufnahme im Gesundheitsbereich sind Deutschkenntnisse erforderlich. Mehr Informationen dazu können unserem Merkblatt entnommen werden.
Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der beiden folgenden Varianten ein:
- Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals;
- Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung.
Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.
Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.