Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Allgemeine Hinweise

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem sogenannten 'Abstammungsprinzip'. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil. Neben dem Abstammungsprinzip kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und weitere Erwerbsgründe erworben werden.

Unten stehend finden Sie außerdem Informationen zur Beibehaltung und zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.


Erwerb durch Abstammung

Erwerb durch eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen.


Erwerb durch nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung vorlag.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, wenn die Vaterschaft wirksam festgestellt wurde und sie im Zeitpunkt der Erklärung bereits seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Die Erklärung kann folglich ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss hierbei eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Bitte beachten Sie untenstehenden Hinweis für im Ausland geborene Kinder, deren Eltern am oder nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden.


Link zum Bundesverwaltungsamt


Einbürgerung

Einbürgerungen für Personen, die vor dem 01.01.1975 als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ehelich geboren sind

Das Bundesministerium des Innern hat für folgenden Personenkreis eine privilegierte Einbürgerungsmöglichkeit geschaffen:

Personen, die vor dem 01.01.1975 als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ehelich geboren sind, deren Mutter am Tag der Geburt

a) im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war

b) oder ihre deutsche Staatsangehörigkeit zuvor nach damals geltendem Recht durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren hatte

c) oder ihr die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30.1.1933 und 8.5.1945 schon vor der Heirat aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden war.

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen wird ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung bejaht: Unterhaltsfähigkeit, Bindungen an Deutschland, Straffreiheit, Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Unerheblich ist es, wenn frühere Einbürgerungsmöglichkeiten nicht genutzt wurden.

Für diese Form der Einbürgerung werden fließende Deutschkenntnisse vorausgesetzt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesverwaltungsamt in Köln oder an die Botschaft, über die die Antragstellung erfolgt.


Link zum Bundesverwaltungsamt


Einbürgerungen für Personen, die vor dem 01.07.1993 als Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter unehelich geboren sind

Das Bundesministerium des Innern hat seinen Erlass vom 28. März 2012 unter Bezugnahme auf die dort niedergelegten Erwägungen auf folgenden Personenkreis erweitert und auch für diesen eine privilegierte Einbürgerungsmöglichkeit geschaffen:

Personen, die vor dem 01.07.1993 als Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter unehelich geboren sind, soweit

a) der Vater am Tag der Geburt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war

oder einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG gehabt hätte

und

b) die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Gesetzen vor Vollendung des 23. Lebensjahres wirksam erfolgt war.

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen wird ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung bejaht. Unerheblich ist es, wenn frühere Einbürgerungsmöglichkeiten nicht genutzt wurden.

Für diese Form der Einbürgerung werden fließende Deutschkenntnisse vorausgesetzt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesverwaltungsamt in Köln oder an die Botschaft, über die die Antragstellung erfolgt.


Anspruchseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen wurde. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, lesen Sie bitte das Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zur Anspruchseinbürgerung. Im Falle einer Einbürgerung nach Art. 116 II GG ist das Ablegen des bundeseinheitlichen Einbürgerungstests nicht erforderlich.

Jeder Abkömmling hat einen eigenen Rechtsanspruch und kann diesen geltend machen. So kann z.B. ein Enkel die (Wieder-)Einbürgerung beantragen, ohne dass der Vater/Mutter und/oder der Großvater/Großmutter die Einbürgerung beantragt hat.

Wenn Sie Ihren Fall prüfen lassen wollen, senden Sie bitte unten stehenden Fragebogen per E-Mail an die Botschaft. Stellen Sie sicher, dass die benötigten Unterlagen (Passkopie, Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der Vorfahren) beigefügt sind. Die Botschaft wird Ihren Fall prüfen und Sie anschließend über die Möglichkeiten einer Wiedereinbürgerung und die weitere Vorgehensweise informieren.

Die für Ihren Einbürgerungsantrag zuständige deutsche Behörde ist das Bundesverwaltungsamt in Köln, zu dessen Internetseite Sie hier gelangen.


Erwerb durch Ersitzung

Zum 28.08.2007 sind Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft getreten. Kern der Neuregelung ist die Einführung einer „Ersitzungsregelung“. Wenn Sie von deutschen Behörden 12 Jahre lang ohne eigenes Verschulden staatsangehörigkeitsrechtlich als Deutsche/r behandelt wurden, können Sie Vertrauensschutz geltend machen. Das bedeutet: wenn Ihnen über den vorgenannten Zeitraum hinweg lückenlos deutsche Personaldokumente oder Staatsangehörigkeitsausweise ausgestellt wurden, so erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch Ersitzung.


Erwerb durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.


Erwerb durch Legitimation

Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften.

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die 'Legitimation' erworben worden sein. Diese Vorschrift wurde mit dem 01.07.1993 überwiegend und seit dem 01.07.1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Auslandsvertretung.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit dem nachfolgenden Urteil entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend zum 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind.

Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 29.11.2006 (zum Öffnen klicken)


Erwerb durch Eheschließung mit einem Deutschen

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.

Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können seither nur noch eingebürgert werden.

Ermessenseinbürgerung und sonstige Erwerbsgründe

Eine Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht besondere Bindungen an Deutschland hat und ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Beispiele für solche Beziehungen können unter anderem deutsche Ehegatten oder nahe Verwandte, längere Aufenthalte in Deutschland, Grundeigentum in Deutschland, Besuch deutscher Schulen usw. sein.

Ob ein öffentliches Interesse besteht, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der Antragsteller über gute Deutschkenntnisse verfügt, selber für seinen Unterhalt aufkommen kann, grundsätzlich bereit ist, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und die staatsbürgerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für ehemalige Einwohner Danzigs bestehen besondere Vorschriften.


Staatsangehörigkeitsausweis

Feststellungsverfahren

Im Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit prüft das zuständige Bundesverwaltungsamt, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es wird dabei geprüft, wann und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.

Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Minderjährige ab 16 Jahre werden in Fragen der Staatsangehörigkeit Volljährigen gleichgestellt; sie geben alle Erklärungen selbst ab.

Der Antrag ist von allen Sorgeberechtigen als gesetzliche Vertreter zu unterzeichnen.

Zur Bevollmächtigung eines Dritten.

Bitte füllen Sie die Antragsformulare deutlich und in deutscher Sprache aus.


Welche Unterlagen sind erforderlich und beizufügen?

Stets beizufügen sind eine einfache Kopie Ihres letzten/aktuellen deutschen und (soweit vorhanden) ausländischen Reisepasses/Personaldokumentes (Seiten mit Passbild und Personalangaben).

Weitere Unterlagen sind abhängig vom Erwerbsgrund, auf den Sie Ihre Staatsangehörigkeit zurückführen. Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers, aber auch seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um persönliche bzw. familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) und/oder politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des II. Weltkrieges oder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

Bevor Sie bei der Deutschen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen, lesen Sie bitte das anliegende Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes durch. Sollten Sie noch Fragen haben, steht die Deutsche Botschaft Ihnen gern zur Verfügung.

In welcher Form sind die Unterlagen einzureichen?

Urkunden müssen im Original oder in amtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie des Originals vorgelegt werden. Fotokopien müssen vollständig sein, das heißt Vorder- und Rückseite der Urkunde müssen vorgelegt werden. Unbeglaubigte Fotokopien und Abschriften werden nicht anerkannt. Originalurkunden können erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens auf besondere Anforderung zurückgegeben werden. Wir empfehlen daher, nur beglaubigte Kopien zu übersenden. Außerdem fügen Sie bitte noch einen kompletten Satz unbeglaubigter Kopien von Antrag und begleitenden Unterlagen/Dokumenten bei. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers ins Deutsche.


Welche Gebühren werden erhoben?

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt in der Regel 25 Euro und wird mit der Entscheidung über den Antrag erhoben. Die Ablehnung des Antrages kostet 18 Euro. Wird der Antrag zurückgenommen nachdem die Bearbeitung bereits aufgenommen wurde, werden ebenfalls 18 Euro fällig.


Link zum Bundesverwaltungsamt


Beibehaltung

Wer eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt und die deutsche nicht verlieren möchte, kann einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist eine Ermessensentscheidung.

In vielen Staaten wirkt der Erwerb der dortigen Staatsangehörigkeit auf den Antragszeitpunkt zurück und führt damit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Beantragen Sie daher die fremde Staatsangehörigkeit zu Ihrer eigenen Sicherheit erst, wenn Sie die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in Händen halten! Andernfalls verlieren Sie mit der Einbürgerung Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.


Verfahren

Sie möchten einen Beibehaltungsangtrag stellen? Dann lesen Sie bitte das anliegende Merkblatt des Bundesverwaltungsamts in Köln. Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für alle Deutschen, die dauerhaft im Ausland wohnen.

Den dazugehörigen Antrag senden Sie bitte ausgefüllt (mit einer Kopie) zusammen mit den im Merkblatt genannten Unterlagen an die deutsche Botschaft Podgorica. Dokumente in deutscher oder englischer Sprache können Sie vorerst als einfache Kopie einreichen. Bitte fügen Sie zusätzliche noch eine Bescheinigung der montenegrinischen Behörden bei, dass Sie die montenegrinische Staatsangehörigkeit bisher nicht erworben haben. Diese Bescheinigung ist beim montenegrinischen Innenministerium erhältlich.


Stellungnahme der Botschaft

Da die Botschaft eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag abgeben muss, werden wir Sie nach Erhalt der Unterlagen gegebenenfalls zu einem Gespräch in die Botschaft einladen. Erst wenn Sie die Beibehaltungsurkunde erhalten haben, können Sie einen Antrag auf Erhalt der montenegrinischen Staatsangehörigkeit stellen, wenn Sie die deutsche nicht verlieren wollen. Erfahrungsgemäß dauert es etwa drei Monate bis zum Erhalt der Beibehaltungsurkunde.

Negativbescheinigung

Ausstellung einer Bescheinigung, dass Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Negativbescheinigung)

Wenn Sie im Ausland leben und eine Bescheinigung benötigen, dass Sie kein deutscher Staatsangehöriger sind, kann das Bundesverwaltungsamt in Köln auf Ihren Antrag hin prüfen, ob Sie tatsächlich kein Deutscher sind und Ihnen, wenn das der Fall sein sollte, eine sogenannte Negativbescheinigung ausstellen.

Bitte lesen Sie die im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts enthaltenen Informationen aufmerksam, bevor Sie einen Antrag stellen.



Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder Vater am oder nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4 StAG).

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe - unter anderem die freiwillige Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit oder der Eintritt in fremde Streitkräfte. Unter Umständen kann jedoch eine Genehmigung auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt werden.


Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Gegebenenfalls kann dann vor Erwerb z.B. der montenegrinischen Staatsangehörigkeit über die Botschaft eine Genehmigung auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden (siehe oben).

Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

Seit dem 1. Januar 2000 verliert gemäß § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder von diesem bezeichneter Stellen in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust kann nur abgewendet werden, indem vor Eintritt die Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde eingeholt wird.

Verlust durch Legitimation

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 29.11.2006 (zum Öffnen bitte klicken)

Verlust durch Eheschließung

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden. Bitte kontaktieren Sie hierzu die Deutsche Botschaft.

Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

Verlust durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Botschaft.

Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Ein deutscher Staatsangehöriger kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Voraussetzung ist, dass Sie durch den Verzicht nicht staatenlos werden. Für den Verzicht ist eine schriftliche Erklärung nötig. Gewisse gesetzliche Einschränkungen sind zu beachten. Rechtswirksam ist der Verzicht allerdings nur dann, wenn die Erklärung von der zuständigen Behörde genehmigt und hierüber eine entsprechende Urkunde ausgestellt worden ist, die dem Verzichtenden ausgehändigt worden sein muss. Deutsche, die in Montenegro leben und auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichten wollen, können die Verzichtserklärung über die Deutsche Botschaft an das zuständige Bundesverwaltungsamt senden.

Weitere Informationen

Ist ein Deutscher/eine Deutsche nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und bekommt wiederum selbst im Ausland ein Kind, erwirbt das Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG)

nach oben