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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

Artikel

Erbschein


Bitte füllen Sie zunächst den untenstehenden Fragenbogen zur Vorbereitung einer Erbscheinsverhandlung vollständig aus und übersenden diesen mit den nachstehend genannten Unterlagen vor ab als Scan (im PDF-Format) an die Botschaft.

Klicken Sie hier, um den Fragebogen herunterzuladen.


Vorzulegende Unterlagen:

  • Geburts- und Sterbeurkunde des Erblassers, falls aus Montenegro: internationale Urkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille);
  • falls vorhanden: Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (des Verstorbenen) im Zeitpunkt des Todes und zur Staatsangehörigkeit: z.B. durch einfache Kopie des Pass- oder Ausweisdokuments des Erblassers bzw. Geburtsurkunde, Aufenthaltstitel, Meldebescheinigung;
  • falls vorhanden: sämtliche Testamente des Erblassers, insbesondere Verfügungen von Todes wegen, die eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwendenden Erbrechts enthalten; ggf. mit amtlicher Übersetzung (falls nicht deutsch- oder englischsprachig) und, falls notarielles serbisches Testament, mit Apostille;
  • falls der Ehegatte, Abkömmlinge oder sonstige Verwandte erben, ist die Ehegatten- oder Verwandteneigenschaft durch folgende Urkunden zu belegen: Heiratsurkunde bzw. Geburts- oder Abstammungsurkunden (falls aus Montenegro: internationale Urkunden, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille);
  • sofern der Ehegatte oder erbberechtigte Verwandte vorverstorben sind, deren Sterbeurkunden (falls aus Montenegro: internationale Sterbeurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille);
  • falls der Erblasser Vorehen hatte: Heiratsurkunde(n) und Nachweis(e) über die Auflösung der Vorehe(n), Scheidungsurteil(e) bzw. Sterbeurkunde(n) der früheren Ehepartner, ggf. mit Übersetzungen und Apostille, sowie ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung;
  • bei Erbverzicht eines Erben: Erbverzichtsvertrag oder Angabe der Hinterlegungsstelle, bei Erbausschlagung eines Erben genügt ein Hinweis auf die beim Nachlassgericht vorliegenden Akten. Bei vorzeitigem Erbausgleich beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung der Ausgleichsvereinbarung. Bei einer Vereinbarung im Sinne des Nichtehelichengesetzes zwischen dem Vater und seinem vor 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kind eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung dieser Vereinbarung;
  • sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, entsprechende Unterlagen (z. B. „Probate“) oder Gerichtsentscheidungen, ggf. mit amtlicher Übersetzung und Apostille;
  • bei Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für mehrere Miterben durch einen Erben: Möglichst eine amtlich beglaubigte Erklärung aller Miterben, dass sie die Erbschaft angenommen haben, kombiniert mit einer amtlich beglaubigten Vollmacht der Miterben, mit der sie einen der Erben bevollmächtigen, den Erbscheinantrag zu stellen.

Der beurkundete Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss anschließend von Ihnen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. In Ausnahmefällen kann die Übersendung auch durch die Botschaft erfolgen. Beim Nachlassgereicht fällt für die Erteilung des Erbscheins selbst eine weitere Gebühr an.

Alle Unterlagen müssen beim Gericht in Original oder beglaubigter Kopie eingereicht werden. Kopien können bei der Botschaft beglaubigt werden, weitere Informationen finden Sie hier.


Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts

Welches Gericht zuständig ist, ist abhängig vom Zeitpunkt des Sterbefalles, dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, der Staatsangehörigkeit des Erblassers und ob sich Nachlassgegenstände in Deutschland befinden. Die Botschaft erteilt im Einzelfall gerne genauere Auskünfte.


Gebühren

Die Beurkundungsgebühr hängt von der Höhe des Nachlassvermögens ab. Ggf. fällt zusätzlich eine Übersetzungsgebühr an, falls der bzw. die Antragsteller/in der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind.


Ausschlagung einer Erbschaft

Sie haben nach dem Tod einer Person in Deutschland erfahren, dass Sie zum Erbe berufen sind bzw. werden könnten. Sie können verhindern, dass Sie zum Erbe werden, indem Sie das Erbe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb gewisser Fristen ausschlagen.

Allgemeines

Eine Erbschaft kann nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlagen werden

· durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift des mit dem Erbfall befassten Nachlassgerichtes oder falls der Ausschlagende einen Wohnsitz in Deutschland hat, beim Nachlassgericht dieses Bezirks, oder

· durch Einreichung einer Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht, auf der die Unterschrift des Unterzeichners beglaubigt wurde.

Die Unterschrift kann durch eine deutsche Auslandsvertretung beglaubigt werden. Hierfür müssen Sie persönlich erscheinen. Sollten Sie nicht bei einer deutschen Auslandsvertretung oder einem deutschen Honorarkonsul vorsprechen können, klären Sie bitte vor Abgabe der Erklärung unmittelbar mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem montenegrinischen Notar vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung ausreicht.

Ausschlagungsfrist

Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat) eingehen. Die Frist beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland (also war auch nicht auch in Deutschland gemeldet) oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.

Mit Ihrer Ausschlagung fällt die Erbschaft Ihren Abkömmlingen (Kindern, Enkeln, etc.) an. Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für einen Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Eltern gemeinsam. Die Erklärung der Eltern bedarf unter Umständen der Genehmigung des Familiengerichts, die innerhalb der Frist dem Nachlassgericht vorgelegt werden muss. Bitte erkundigen Sie sich hierzu beim zuständigen inländischen Nachlassgericht.

Hinweis: Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Die Erbschaftsannahme hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf den Erben übergeht.

Unterlagen und Gebühren

Die Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung kann beim Rechts- und Konsularreferat beglaubigt werden. Es ist vorzulegen:

· gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis);

· vorgefertigte (nicht unterschriebene) Ausschlagungserklärung. Eine (nicht zwingend zu verwendende) tabellarische Mustererklärung finden Sie hier;

· sofern vorhanden, Schreiben des deutschen Nachlassgerichts zum Erbfall als Nachweis, wann Sie vom Erbfall erfahren haben;

· Es fällt eine Festgebühr für die Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 56,50 € an.

Falls die Erbausschlagung (auch) für Minderjährige erfolgen soll, muss dies durch den oder die gesetzlichen Vertreter geschehen. Es ist zusätzlich vorzulegen:

· gültige Reise- bzw. Ausweisdokumente der Eltern;

· Geburtsurkunde des Kindes (falls aus Montenegro: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille);

· ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht: z.B. durch Geburtsurkunde des Minderjährigen, verbunden mit einer Negativbescheinigung des Jugendamtes, durch Sorgerechtsbeschluss, Scheidungsurteil der Eltern oder Sterbeurkunde eines verstorbenen Elternteils, ggf. mit Übersetzungen und Apostille.

Die Erklärung ist vom Ausschlagenden selbständig an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland zu übermitteln; sie muss dort innerhalb der o.g. Frist eingehen.

Terminbuchung

Termine für Unterschriftsbeglaubigungen sind über das Online-Terminvergabesystem der Botschaft verfügbar. Bitte beantragen Sie Ihren Termin online und bringen die ausgedruckte Bestätigung bei Ihrer Vorsprache mit.

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