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Häufige Fragen zum Thema Visum

FAQ

Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden. Vielen Dank!

FAQ

Staatsangehörige von Montenegro, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, benötigen bei der Einreise in den Schengenraum zu einem Aufenthalt von bis zu 180 Tagen innerhalb von drei Monaten kein Visum.

Montenegrinische Staatsangehörige können zu folgenden Aufenthaltszwecken bis zu maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne Visum einreisen:


· Tourismus

· Geschäftsreise

· Besuchsreise

· sonstige Reisen, die nicht in Verbindung mit einer zu genehmigenden Erwerbstätigkeit stehen (z. B.: Sprachkurs, Schüleraustausch, Gastwissenschaftler, Fortbildungen, etc.).

Nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Montenegro haben, können ein Visum bei der Botschaft in Podgorica beantragen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht dann, wenn Sie sich bereits sechs Monate oder länger legal in Montenegro aufhalten.

Die Botschaft kann entsprechende Nachweise bei der Visumbeantragung verlangen.

Jeder Antragsteller benötigt einen Termin, um einen Visumantrag bei der Deutschen Botschaft in Podgorica zu stellen. Termine können nur über unser Terminbuchungssystem vereinbart werden.

Sie beantragen ein Kurzzeitvisum (Schengenvisum) und ein Langzeitvisum (nationales Visum) bei der Visastelle der Deutschen Botschaft Podgorica. Klicken Sie hier für Informationen zur Adresse und zu den Öffnungszeiten.

Wenn Deutschland nicht ihr hauptsächliches Reiseziel im Schengenraum ist, müssen Sie ihr Schengenvisum bei der Botschaft des Landes beantragen, das Ihr Hauptreiseziel ist. Ein Land ist dann Ihr Hauptreiseziel, wenn Sie die Mehrheit der Tage dort verbringen. Sollten Sie gleich viele Tage in verschiedenen Schengenstaaten verbringen, so müssen Sie das Schengenvisum beim Schengenstaat der ersten Einreise beantragen.

Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung nur mit Termin möglich ist.

Zum Termin bringen Sie bitte Folgendes mit:

- ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

- ein unterschriebenes Merkblatt

- alle im Merkblatt aufgeführten Dokumente je im Original und mit zwei Kopien

- Visumsgebühr gemäß Merkblatt

Wählen Sie unter Visa und Einreise das für Ihren Aufenthaltszweck passende Merkblatt aus und stellen die darin aufgeführten Dokumente vollständig zusammen.

Bitte beachten Sie, dass vollständige Unterlagen die Antragsbearbeitung deutlich verkürzen.

Die Bearbeitungszeit eines Visumantrags unterscheidet sich je nach Dauer und Zweck des Aufenthalts.

Bitte beachten Sie: Haben Sie sich bereits in der Vergangenheit mehr als 90 Tage in Deutschland aufgehalten, beträgt die Bearbeitungszeit für ein Langzeitvisum/nationales Visum mindestens drei Monate!

Der nachfolgenden Tabelle können Sie unverbindliche Richtwerte entnehmen:

Zweck des Aufenthalts
Dauer des Aufenthalts
Bearbeitungsdauer
Tourismus/Besuch
unter 90 Tage
3-14 Tage

Geschäftsreise

unter 90 Tage
3-14 Tage
medizinische Behandlung
unter 90 Tage
3-14 Tage
Arbeitsaufnahme
über 90 Tage
2 Wochen - 3 Monate
Studium
über 90 Tage
4 Wochen
Familienzusammenführung
über 90 Tage
3 - 6 Monate
Stipendium
über 90 Tage
2-3 Werktage

Mit der Bearbeitung von Visumanträgen wird erst begonnen, wenn diese vollständig sind.

Sollte die Bearbeitung Ihres Antrags mehr Zeit in Anspruch nehmen, als oben angegeben, so können Sie sich per Kontaktformular unter Angaben Ihrer Bearbeitungsnummer (unter dem Barcode auf der Quittung) über den Sachstand informieren.

Sollte die Regelbearbeitungszeit noch nicht überschritten worden sein, werden Sachstandsanfragen nicht beantwortet.

Sie werden per SMS benachrichtigt, sobald Ihr Pass in der Visastelle zur Abholung bereitliegt.

Die Passabholung findet jeden Dienstag von 14.30 – 15.00 Uhr in der Visastelle der Botschaft statt. Bitte bringen Sie dazu Ihren Kassenzettel/Abholzettel, den Sie bei der Antragstellstellung erhalten haben.

Kontrollieren Sie nach Erhalt des visierten Passes sofort, ob das Visum Fehler enthält. Sollte dies der Fall sein, melden Sie sich bitte umgehend bei der Visastelle.

Die Visastelle kommuniziert grundsätzlich per E-Mail. Sie können sich über unser Kontaktformular an die Visastelle wenden. Haben Sie bereits einen Antrag gestellt, nennen Sie bitte immer Ihre Bearbeitungsnummer.

Zudem bietet die Visastelle montags und mittwochs von 15 bis 16 Uhr eine Telefonsprechstunde an. Außerhalb dieser Sprechzeiten beantwortet die Botschaft telefonisch keine Fragen zu Visumangelegenheiten.

Sachstandsanfragen werden grundsätzlich erst nach Ablauf der Regelbearbeitungsdauer (Schengenvisa 10 Tage, nationale Visa drei Monate) beantwortet, siehe hierzu Frage 13.

Die Visumgebühren unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck und Alter des Antragstellers:


Aufenthaltszweck/Visum
Gebühr
Kurzaufenthalt/Schengenvisum
80,00 EUR
Schengenvisum mit VEA[1]
35,00 EUR
Daueraufenthalt/nationales Visums
75,00 EUR
Kinder unter 12 Jahre
37,50 EUR


[1] Visumerleichterungsabkommen, wie z.B. mit Georgien und der Ukraine.

Familienangehörige in gerader Linie und Ehegatten deutscher Staatsangehöriger oder anderer Unionsbürger, sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten sind von der Visumgebühr befreit.

Ein Kurzzeitvisum (Schengenvisum) ist der richtige Visumtyp, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen dauert. Alle von der Deutschen Botschaft ausgestellten Schengenvisa berechtigen auch zu einem Aufenthalt in anderen Schengen-Mitgliedsstaaten. In den meisten Fällen ermöglicht ein Schengenvisum keine Arbeitsaufnahme in Deutschland.

Der Schengenraum umfasst 27 Länder („Schengenstaaten“), zwischen denen keine Grenzkontrollen bestehen. Diese Länder sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Diese Staaten wenden für Kurzzeitvisa gemeinsame Regelungen an.

Es handelt sich folglich um alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Irland; die EU-Mitgliedsländer Bulgarien, Rumänien und Zypern wenden den Schengen-Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der von diesen drei Ländern angestrebten vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen. Zuzüglich zu den genannten EU-Mitgliedsländern gehören auch Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein zu Anwendern des Schengener Abkommens.

Inhaber eines gültigen Schengen Visums (Text im Visumetikett: „gültig für Schengener Staaten“ in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) können sich im gesamten Schengen Raum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist. Das gleiche gilt für Inhaber der meisten nationalen Aufenthaltstitel sowie nationaler Visa der Kategorie „D“, die von den jeweiligen Schengen-Staaten für längerfristige Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ausgestellt werden. Für die anderen EU-Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, wird ggfs. ein gesondertes Visum benötigt.

Bei der Prüfung der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte findet seit 2013 die sogenannte Rückwärtsrechnung Anwendung. Das bedeutet, dass der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen betrachtet wird, in dem sich Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten dürfen. Wichtig ist, dass sowohl der Tag der Einreise als auch der Tag der Ausreise in den 90-Tage-Zeitraum einbezogen werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. II S. 1 Schengener Grenzkodex).

Nehmen wir an, ein Ausländer hat ein Jahresvisum für die Schengener Staaten, gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.

Am 18.10.2019 befindet er sich in den Schengener Staaten.

Zur Bewertung der Legalität seines Aufenthalts an diesem Tag wird der Zeitraum vom 22.04.2019 bis 18.10.2019 betrachtet. Das ist genau der Zeitraum von 180 Kalendertagen, der am 18. Oktober endet.

Nun werden alle Tage in diesem Zeitraum gezählt, an denen sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist.

Ist die Anzahl solcher Tage nicht größer als 90, dann ist sein Aufenthalt an diesem Tag, am 18. Oktober, legal.

Wenn der Ausländer nicht ausreist, dann wird am folgenden Tag erneut die Legalität seines Aufenthalts bewertet.

Aber der Zeitraum ist dabei ein anderer, nämlich vom 23.04.2019 bis 19.10.2019 — wiederum 180 Tage; aber Anfangs- und Enddatum dieses Zeitraums sind um einen Tag verschoben.

Diese Bewertung wird für jeden Tag durchgeführt, an dem sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufhält.


Die Europäische Kommission bietet einen Aufenthaltsrechner.

Hier können Sie die bisherigen Aufenthaltsdaten eingeben und überprüfen, wann und für wie lange eine erneute Einreise möglich ist.

Verbindliche Auskünfte hierzu erhalten Sie von der Bundespolizei.


Grundsätzlich kann ein Schengenvisum nicht verlängert werden. Bleiben Sie länger im Schengenraum als ihr Schengenvisum gültig ist, wird ein Geldstrafe fällig, Sie könnten in Ihr Heimatland abgeschoben werden und die nicht fristgerechte Ausreise könnte zukünftige Reisen in den Schengenraum ausschließen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen nur in Fällen Höherer Gewalt oder ernster persönlicher Gründen. Wenn Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland eine Verlängerung Ihres Schengenvisums beantragen möchten, müssen Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde vorsprechen. Sie werden nachweisen müssen, dass Sie den Schengenraum aufgrund Höherer Gewalt oder eines ernsten persönlichen Grundes nicht verlassen können, bevor Ihr Schengenvisum abläuft.

Ein Langzeitvisum ermöglicht Ihnen, für mehr als 90 Tage in Deutschland zu bleiben. Sie benötigen ein Langzeitvisum, wenn Sie in Deutschland z. B. arbeiten oder studieren möchten. Das Antragsverfahren ist komplexer als für Kurzzeitvisa. Für touristische Aufenthalte oder Geschäftsreisen benötigen Sie kein Langzeitvisum, es genügt ein Kurzzeitvisum (auch Schengenvisum genannt). Auch ein Langzeitvisum ermöglicht im Übrigen den Aufenthalt in anderen Schengenstaaten von höchstens 90 Tagen innerhalb 180 Tagen.

Für die große Mehrzahl ausländischer Reisender gilt das sogenannte „Transitprivileg“: Wenn beim Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen der internationale Transitbereich nicht verlassen wird und das Endreiseziel in einem Land außerhalb des Schengen-Raums liegt, wird für den Transitaufenthalt kein Visum benötigt.


Wenn während des Transitaufenthaltes allerdings eine Einreise in den Schengen-Raum erforderlich wird (z. B. bei einem Terminalwechsel, wenn die Reiseroute hintereinander über zwei Flughäfen im Bereich der Schengener Staaten führt oder wenn das Endreiseziel im Schengen-Raum liegt), sind eventuelle Visumerfordernisse zu beachten und in die Reiseplanungen mit einzubeziehen. Die Visumbeantragung sollte mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor dem geplanten Reisebeginn erfolgen!

Nur die nachfolgend genannten fünf deutschen Flughäfen verfügen über einen internationalen Transitbereich, der ein Umsteigen ohne formelle Einreise in das Schengen-Gebiet ermöglicht:

Frankfurt/Main

München

Hamburg (zeitlich befristet von 4.30 Uhr bis 23.30 Uhr)

Düsseldorf (zeitlich befristet von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr) und vorherige Anmeldepflicht des Beförderungsunternehmens bei den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Bundespolizei)

Berlin-Brandenburg

Für die Staatsangehörigen der folgenden Länder gilt das Transitprivileg nicht, d. h. beim Transit über einen deutschen Flughafen ist in jedem Fall ein Flughafentransitvisum (Visumkategorie „A“) erforderlich:


Afghanistan

Äthiopien

Bangladesch

Eritrea

Ghana

Indien

Iran

Irak

Jordanien*

Kongo (Demokratische Republik)

Kuba

Libanon

Mali

Nigeria

Pakistan

Somalia

Sri Lanka

Sudan

Südsudan

Syrien

Türkei*

* für diese Länder gelten bestimmte Ausnahmebestimmungen

Ausnahmen vom Erfordernis eines Flughafentransitvisums:

Inhaber gültiger Visa und nationaler Aufenthaltstitel der EU- und Schengen-Staaten

Inhaber bestimmter nationaler Aufenthaltstitel der folgenden Staaten: Andorra, Japan, Kanada, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika

Inhaber gültiger Visa der EWR-Staaten (EU-Staaten und Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellter Visa.

Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgern (Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Enkel unter 21 Jahren. Eltern und Großeltern, sofern sie vom Unionsbürger unterhalten werden.)

Gemäß § 26 Absatz 2 der deutschen Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann Staatsangehörigen der sogenannten Westbalkanstaaten (i. e. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, und Serbien) die Zustimmung zur Beschäftigung (Arbeitserlaubnis) für alle Beschäftigungen erteilt werden, wenn sie in den letzten 24 Monaten keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Weiterführende Informationen zur Westbalkanregelung und Termivergabe finden Sie hier auf unserer Webseite.

In reglementierten Berufen dürfen Sie in Deutschland nur arbeiten, wenn Sie eine ganz bestimmte Qualifikation besitzen. Dies trifft z. B. auf viele Berufe aus den Bereichen Gesundheit, Rechtsberatung, Lehramt an staatlichen Schulen sowie Ingenieurwesen zu. Eine Reglementierung gibt es auch für bestimmte Meister im Handwerk, die einen Betrieb führen. Wenn Sie in einem dieser reglementierten Berufe arbeiten möchten, dann brauchen Sie – unabhängig von Ihrem Herkunftsland – immer die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. In reglementierten Berufen wird über die Anerkennung in der Regel im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis entschieden.

Ob Ihr Beruf reglementiert ist, erfahren Sie im „Anerkennungs-Finder“ auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Nicht reglementierte Berufe erfordern eventuell eine Anerkennung

Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert. Das sind z. B. die dualen Ausbildungsberufe und viele Berufe mit Hochschulabschluss. Für Angehörige von Drittstaaten ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beziehungsweise die Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses zumeist Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind Staaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz.

Für Hochschulabschlüsse, die nicht zu einem reglementierten Beruf, wie zum Beispiel Biologe, Physiker oder Sprachwissenschaftler führen, gibt es kein Anerkennungsverfahren wie für reglementierte Berufe oder duale Ausbildungsberufe. Personen aus einem Drittstaat mit einem solchen Hochschulabschluss müssen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nachweisen, dass ihre ausländischen Hochschulabschlüsse in Deutschland als vergleichbar anerkannt sind. Hierbei stellt die Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Informationen bereit.



Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt nicht nur die Dauer des Anerkennungsverfahrens in Deutschland, sondern sichert Ihnen auch eine zügige Antragstellung und Entscheidung über Ihren Visumsantrag.

Grundsätzlich kann jede qualifizierte Fachkraft das neue Verfahren nutzen. Hierzu bitten Sie Ihren künftigen Arbeitgeber, das Verfahren (kostenpflichtig) bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde einzuleiten. Diese koordiniert das Anerkennungsverfahren und erteilt nach Abschluss der Prüfung eine Vorabzustimmung. Sobald Ihnen die Vorabzustimmung vorliegt, registrieren Sie sich bitte in der Terminliste und wählen die Kategorie „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ aus. Sie erhalten innerhalb von 3 Wochen einen Termin zur Beantragung Ihres Arbeitsvisums. Die Entscheidung über Ihren vollständig eingereichten Visumsantrag ergeht dann innerhalb von 3 Wochen. Nähere Informationen finden Sie hier im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte.

Grundsätzlich benötigen Sie Deutschkenntnisse, die es Ihnen ermöglichen, die angestrebte Tätigkeit in Deutschland auszuüben.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem künftigen Arbeitgeber oder der Anerkennungsstelle, welche Sprachanforderungen für Ihre Berufsgruppe gelten.

Für bestimmte Aufenthaltszwecke sieht das Aufenthaltsgesetz Mindestsprachanforderungen vor:


Aufenthaltszweck
Sprachkenntnisse

Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Defizitbescheid

Mindestens A2, sofern im Defizitbescheid nichts Anderes angegeben ist

Erwerbstätigkeit als Pflegefachkraft

B2

Pflegekraft: zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Defizitbescheid

B1
Berufsausbildung
B1 (auch für Pflegekräfte)

Arbeitsplatzsuche

B1

Arbeitsplatzsuche als Pflegefachkraft

B2
Ausbildungsplatzsuche
B2


Grundsätzlich sind daher immer dann Deutschkenntnisse nachzuweisen, wenn die Aufnahme der Tätigkeit ohne diese nicht plausibel erscheint (z.B. Telefonistin, Verkäufer, Servicemitarbeiter, usw.)

Für die Arbeitsaufnahme im Gesundheitsbereich sind Deutschkenntnisse erforderlich. Mehr Informationen dazu können unserem Merkblatt entnommen werden.

Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt zum Thema „Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren“.

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der beiden folgenden Varianten ein:

· Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals;

· Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung.

Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.

Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visumsd.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.

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