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Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren
Antragsteller müssen im Visumverfahren für eine Vielzahl von Aufenthaltszwecken (u.a. Ehegattennachzug, Kindernachzug ab 16 Jahren, Erwerbstätigkeit in Gesundheitsberufen, Au-Pair, Ausbildung, usw.) Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem entsprechenden Niveau gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats nachweisen. Welches Niveau für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlich ist, können Sie den einzelnen Merkblättern entnehmen. Informationen zu Inhalt und Niveau der Prüfung in den verschiedenen Sprachstufen finden Sie u.a. unter Goethe Institut. Als Nachweis muss ein Sprachprüfungszertifikat vorgelegt werden, das aufgrund einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der „Association of Language Testers in Europe (ALTE)“ ausgestellt wurde. Im Visumverfahren an der Botschaft Podgorica sind zur Zeit die Sprachprüfungszertifikate folgender Anbieter anerkennungsfähig:
- Goethe-Institut e.V. (GI),
- Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD),
- TestDaF-Institut (TestDaF),
- telc GmbH (TELC), serbische TELC Diplome werden nicht anerkannt,
- European Consortium fort he Certificate of Attainment in Modern Languages (ECL).
Alle anderen Zertifikate sowie Bescheinigungen von Sprachschulen, die lediglich die Teilnahme an einem Deutschkurs bestätigen, können im Visumverfahren keine Anerkennung finden. Ebenso können KEINE Teil-Sprachzertifikate der einzelnen Fertigkeiten/Module „Sprechen, Schreiben, Lesen, Hören“ anerkannt werden, sondern nur Sprachprüfungszertifikate, die alle 4 Fertigkeiten/Module beinhalten.
Bitte beachten Sie, dass das Sprachprüfungszertifikat und die darin enthaltenen Prüfungen der 4 Fertigkeiten/Module auf dem für Ihren Aufenthaltszweck erforderlichen Sprachniveau am Tag der Stellung des Visumantrags NICHT älter als 1 Jahr sein dürfen. Ältere Sprachprüfungszertifikate und solche mit älteren Teil-Modulen können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:
a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:
- bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse)
- bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose
- wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist
- bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat
-wenn es ihm /ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen
b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:
-wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist
-bei Nachzug zu Fachkräften, Forschern und Selbständigen, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Forscher ist (§ 18b Absatz 2 AufenthG (Blaue Karte EU), § 19 AufenthG (ICT-Karte), § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte), § 18d AufenthG (Forscher), § 18f AufenthG (mobile Forscher),
- bei Nachzug zu § 18c Absatz 3 AufenthG (Hochqualifizierte) oder § 21 AufenthG (Selbstständige), sofern die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
- wenn der Stammberechtigte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §18d AufenthG (Forscher) war
-bei Nachzug zu Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte
Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen.
Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, oder welche Nachweise erforderlich sind, können Sie diesbezüglich unter Schilderung der Umstände unter der allgemeinen Mailanschrift der Botschaft Podgorica nachfragen.