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Merkblatt Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

24.02.2023 - Artikel

Durch das FEG werden die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zur Einreise zum Zweck der Beschäftigung und zur Aus- und Weiterbildung nicht aufgehoben, sondern erweitert und neu strukturiert.

Folgende Grundsätze bleiben mit Inkrafttreten des FEG weiterhin erhalten:

- keine Einreise ohne Visum für Aufenthalte über 90 Tage

- Erst ausländischen Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen, dann Visumantrag an Botschaft stellen.

- Es wird zwischen Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung und un- bzw. niedrigqualifizierten Arbeitskräften unterschieden. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn diese in Deutschland eine Berufsausbildung von mind. 2 Jahren erfordern würde.

- un- oder niedrigqualifizierte Arbeitskräfte fallen nicht unter das FEG. Für sie besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Visumantrag nach der Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung) zu stellen.

- Prüfung der Arbeitsbedingungen (insbes. Bezahlung) zur Vermeidung von Lohndumping.

- die Zuwanderung von Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten ist nicht mehr auf definierte Mangelberufe beschränkt (Wegfall der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit).

- eine Beschäftigung mit qualifizierter Berufsausbildung oder Hochschulabschluss ist in allen Bereichen möglich, sofern ein Arbeitsplatzangebot und die Berufsanerkennung vorliegen.

- Wegfall der Vorrangprüfung. Fachkräfte aus Deutschland oder EU-Staaten werden für die Besetzung von offenen Stellen nicht mehr vorrangig berücksichtigt, d.h. es wird keine Prüfung nach bevorrechtigten Bewerbern erfolgen.

- Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung und mit Hochschulabschluss können ein Visum zur Suche eines Arbeitsplatzes beantragen, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation sie befähigt.

- Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland anstreben und unter 25 Jahre alt sind, können im Vorfeld ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche beantragen.

- dem Nachweis von Deutschkenntnissen kommt eine größere Bedeutung zu (so u.a. mindestens Niveau B1 für die Aufnahme einer Ausbildung und Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, sowie für IT Spezialisten ohne formale Qualifikation).

- Fachkräfte mit in Deutschland anerkanntem Abschluss, die 45 Jahre oder älter sind, müssen ein monatliches Mindestgehalt nachweisen, das mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz neue Fassung). Das aktuell geltende Mindestgehalt können Sie den entsprechenden Merkblättern auf der Internetseite der Botschaft entnehmen.

- nur Visumanträge mit vollständigen Antragsunterlagen werden bearbeitet. Anträge mit unvollständigen Unterlagen werden abgelehnt. Fristverlängerungen nur Nachreichung von Unterlagen können grundsätzlich nicht mehr gewährt werden. Hinweise zu den erforderlichen Visumantragsunterlagen für den von Ihnen begehrten Aufenthaltszweck können Sie den Entsprechenden Merkblättern auf der Internetseite der Botschaft entnehmen.

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