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Beurkundungen und Beglaubigungen

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

Artikel

Auch im Ausland benötigen Deutsche und Ausländer gelegentlich Beglaubigungen (von Unterschriften, Abschriften oder Ablichtungen) und Beurkundungen. Nicht immer können der ausländische Notar oder die ausländische Behörde helfen, z.B. wenn es um Erklärungen in Kindschaftssachen, Erb- oder auch Grundstücksangelegenheiten geht, die in Deutschland benötigt werden. Oft sind dann die deutschen Botschaften und Konsulate die richtigen Ansprechpartner.

Gesetzliche Grundlagen

Die deutschen Konsularbeamten sind gesetzlich berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen. Konsularisch aufgenommene Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich (§§ 2 und 10 Abs. 2 des Konsulargesetzes ).
Die Gebühren richten sich nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG), ergänzt durch die Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV).

Beglaubigungen

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass der Aussteller persönlich seine Unterschrift vor ihm vollzogen oder anerkannt hat. Es ist daher die persönliche Anwesenheit desjenigen erforderlich, dessen Unterschrift, beglaubigt werden soll.

Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit der Urschrift oder mit der beglaubigten Abschrift/ Ausfertigung ist zu beachten, dass die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift kann nicht beglaubigt werden.

Beurkundungen

Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.

Bitte beachten Sie: Nicht an jedem Ort der Welt gibt es deutsche Konsularbeamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Wer eine Beurkundung im Ausland durch deutsche Konsularbeamte wünscht, sollte rechtzeitig mit der Terminvereinbarung klären, ob ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.

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