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Häufige Fragen zum Thema Visum
Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden. Vielen Dank!
FAQ
Staatsangehörige von Montenegro, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, benötigen bei der Einreise in den Schengenraum zu einem Aufenthalt von bis zu 180 Tagen innerhalb von drei Monaten kein Visum.
Montenegrinische Staatsangehörige können zu folgenden Aufenthaltszwecken bis zu maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne Visum einreisen:
- Tourismus
- Geschäftsreise
- Besuchsreise
- sonstige Reisen, die nicht in Verbindung mit einer zu genehmigenden Erwerbstätigkeit stehen (z. B.: Sprachkurs, Schüleraustausch, Gastwissenschaftler, Fortbildungen, etc.).
Nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Montenegro haben, können ein Visum bei der Botschaft in Podgorica beantragen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht dann, wenn Sie sich bereits sechs Monate oder länger legal in Montenegro aufhalten.
Die Botschaft kann entsprechende Nachweise bei der Visumbeantragung verlangen.
Jeder Antragsteller benötigt einen Termin, um einen Visumantrag bei der Deutschen Botschaft in Podgorica zu stellen. Termine für die meisten Kategorien können über das Auslandsportal vereinbart werden. Sobald Ihr Antrag geprüft wurde, wird Ihnen ein Link zur Terminbuchung übermittelt. Termine für Schengen Visa und Termine für die „Westbalkanregelung“ können über unser Terminbuchungssystem vereinbart werden.
Sie beantragen ein Kurzzeitvisum (Schengenvisum) und ein Langzeitvisum (nationales Visum) bei der Visastelle der Deutschen Botschaft Podgorica. Klicken Sie hier für Informationen zur Adresse und zu den Öffnungszeiten.
Wenn Deutschland nicht ihr hauptsächliches Reiseziel im Schengenraum ist, müssen Sie ihr Schengenvisum bei der Botschaft des Landes beantragen, das Ihr Hauptreiseziel ist. Ein Land ist dann Ihr Hauptreiseziel, wenn Sie die Mehrheit der Tage dort verbringen. Sollten Sie gleich viele Tage in verschiedenen Schengenstaaten verbringen, so müssen Sie das Schengenvisum beim Schengenstaat der ersten Einreise beantragen.
Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung nur mit Termin möglich ist.
Zum Termin bringen Sie bitte Folgendes mit:
- ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- ein unterschriebenes Merkblatt
- alle im Merkblatt aufgeführten Dokumente je im Original und mit einer Kopie
- Visumsgebühr gemäß Merkblatt
Wählen Sie unter Visa und Einreise das für Ihren Aufenthaltszweck passende Merkblatt aus und stellen die darin aufgeführten Dokumente vollständig zusammen.
Bitte beachten Sie, dass vollständige Unterlagen die Antragsbearbeitung deutlich verkürzen.
Die Bearbeitung von Visumanträgen nimmt eine Regelbearbeitungszeit in Anspruch, die je nach Visumkategorie unterschiedlich ist.
Die Deutsche Botschaft bittet um Ihr Verständnis, dass telefonische Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Visumantrags nicht beantwortet werden können.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Regelbearbeitungszeit handelt. In Einzelfällen kann die Bearbeitung auch länger dauern.
Regelbearbeitungszeit nach Visumkategorie
| Visumkategorie | Regelbearbeitungszeit |
| Familienzusammenführung | ca. 3 Monate |
| Schengen-Visum | 15 bis 45 Kalendertage |
| Sonstige nationale Visa (z. B. Westbalkanregelung, Blaue Karte EU, Studium, Ausbildung) | ca. 1 Monat |
Datenschutz und Kommunikation
Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen keine Auskünfte zum Bearbeitungsstand per Telefon erteilt werden.
Wenn Sie nach Ablauf der oben genannten Regelbearbeitungszeit eine Anfrage stellen möchten, senden Sie diese bitte ausschließlich per E-Mail an: rk-visa@podg.auswaertiges-amt.de
Anfragen vor Ablauf der o.g. Regelbearbeitungszeit werden grundsätzlich nicht beantwortet.
Bitte geben Sie in Ihrer E-Mail unbedingt folgende Angaben an:
- Barcodenummer
- vollständiger Name der Antragstellerin / des Antragstellers
- Geburtsdatum
Unvollständige Anfragen können nicht bearbeitet werden.
Sie werden per SMS benachrichtigt, sobald Ihr Pass in der Visastelle zur Abholung bereitliegt.
Die Passabholung findet jeden Dienstag von 14.30 – 15.00 Uhr in der Visastelle der Botschaft statt. Bitte bringen Sie dazu Ihren Kassenzettel/Abholzettel, den Sie bei der Antragstellstellung erhalten haben.
Kontrollieren Sie nach Erhalt des visierten Passes sofort, ob das Visum Fehler enthält. Sollte dies der Fall sein, melden Sie sich bitte umgehend bei der Visastelle.
Die Visastelle kommuniziert grundsätzlich per E-Mail. Sie können sich über unser Kontaktformular an die Visastelle wenden. Haben Sie bereits einen Antrag gestellt, nennen Sie bitte immer Ihre Bearbeitungsnummer.
Die Visumgebühren unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck und Alter des Antragstellers:
| Aufenthaltszweck/Visum | Gebühr |
| Kurzaufenthalt/Schengenvisum | 90,00 EUR |
| Schengenvisum mit VEA[1] | 35,00 EUR |
| Daueraufenthalt/nationales Visums | 75,00 EUR |
| Kinder unter 12 Jahre | 37,50 EUR |
[1] Visumerleichterungsabkommen, wie z.B. mit Georgien und der Ukraine.
Familienangehörige in gerader Linie und Ehegatten deutscher Staatsangehöriger oder anderer Unionsbürger, sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten sind von der Visumgebühr befreit.
Ein Kurzzeitvisum (Schengenvisum) ist der richtige Visumtyp, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen dauert. Alle von der Deutschen Botschaft ausgestellten Schengenvisa berechtigen auch zu einem Aufenthalt in anderen Schengen-Mitgliedsstaaten. In den meisten Fällen ermöglicht ein Schengenvisum keine Arbeitsaufnahme in Deutschland.
Der Schengenraum umfasst 29 Länder („Schengenstaaten“), zwischen denen keine Grenzkontrollen bestehen. Diese Länder sind: Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als „Schengener Staaten“.. Diese Staaten wenden für Kurzzeitvisa gemeinsame Regelungen an.
Es handelt sich folglich um alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Irland; das EU-Mitgliedsland Zypern wendet den Schengen-Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der von Zypern angestrebten vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen. Zuzüglich zu den genannten EU-Mitgliedsländern gehören auch Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein zu den Schengener Staaten.
Inhaber eines gültigen Schengen Visums (Text im Visumetikett: „gültig für Schengener Staaten“ in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) können sich im gesamten Schengen Raum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist. Das gleiche gilt für Inhaber der meisten nationalen Aufenthaltstitel sowie nationaler Visa der Kategorie „D“, die von den jeweiligen Schengen-Staaten für längerfristige Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ausgestellt werden. Für die anderen EU-Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, wird ggfs. ein gesondertes Visum benötigt.
Bei der Prüfung der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte findet seit 2013 die sogenannte Rückwärtsrechnung Anwendung. Das bedeutet, dass der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen betrachtet wird, in dem sich Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten dürfen. Wichtig ist, dass sowohl der Tag der Einreise als auch der Tag der Ausreise in den 90-Tage-Zeitraum einbezogen werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. II S. 1 Schengener Grenzkodex).
Nehmen wir an, ein Ausländer hat ein Jahresvisum für die Schengener Staaten, gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.
Am 18.10.2019 befindet er sich in den Schengener Staaten.
Zur Bewertung der Legalität seines Aufenthalts an diesem Tag wird der Zeitraum vom 22.04.2019 bis 18.10.2019 betrachtet. Das ist genau der Zeitraum von 180 Kalendertagen, der am 18. Oktober endet.
Nun werden alle Tage in diesem Zeitraum gezählt, an denen sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist.
Ist die Anzahl solcher Tage nicht größer als 90, dann ist sein Aufenthalt an diesem Tag, am 18. Oktober, legal.
Wenn der Ausländer nicht ausreist, dann wird am folgenden Tag erneut die Legalität seines Aufenthalts bewertet.
Aber der Zeitraum ist dabei ein anderer, nämlich vom 23.04.2019 bis 19.10.2019 — wiederum 180 Tage; aber Anfangs- und Enddatum dieses Zeitraums sind um einen Tag verschoben.
Diese Bewertung wird für jeden Tag durchgeführt, an dem sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufhält.
Die Europäische Kommission bietet einen Aufenthaltsrechner.
Hier können Sie die bisherigen Aufenthaltsdaten eingeben und überprüfen, wann und für wie lange eine erneute Einreise möglich ist.
Verbindliche Auskünfte hierzu erhalten Sie von der Bundespolizei.
Grundsätzlich kann ein Schengenvisum nicht verlängert werden. Bleiben Sie länger im Schengenraum als ihr Schengenvisum gültig ist, wird ein Geldstrafe fällig, Sie könnten in Ihr Heimatland abgeschoben werden und die nicht fristgerechte Ausreise könnte zukünftige Reisen in den Schengenraum ausschließen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen nur in Fällen Höherer Gewalt oder ernster persönlicher Gründen. Wenn Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland eine Verlängerung Ihres Schengenvisums beantragen möchten, müssen Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde vorsprechen. Sie werden nachweisen müssen, dass Sie den Schengenraum aufgrund Höherer Gewalt oder eines ernsten persönlichen Grundes nicht verlassen können, bevor Ihr Schengenvisum abläuft.
Ein Langzeitvisum ermöglicht Ihnen, für mehr als 90 Tage in Deutschland zu bleiben. Sie benötigen ein Langzeitvisum, wenn Sie in Deutschland z. B. arbeiten oder studieren möchten. Das Antragsverfahren ist komplexer als für Kurzzeitvisa. Für touristische Aufenthalte oder Geschäftsreisen benötigen Sie kein Langzeitvisum, es genügt ein Kurzzeitvisum (auch Schengenvisum genannt). Auch ein Langzeitvisum ermöglicht im Übrigen den Aufenthalt in anderen Schengenstaaten von höchstens 90 Tagen innerhalb 180 Tagen.
Für die große Mehrzahl ausländischer Reisender gilt das sogenannte „Transitprivileg“: Wenn beim Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen der internationale Transitbereich nicht verlassen wird und das Endreiseziel in einem Land außerhalb des Schengen-Raums liegt, wird für den Transitaufenthalt kein Visum benötigt.
Wenn während des Transitaufenthaltes allerdings eine Einreise in den Schengen-Raum erforderlich wird (z. B. bei einem Terminalwechsel, wenn die Reiseroute hintereinander über zwei Flughäfen im Bereich der Schengener Staaten führt oder wenn das Endreiseziel im Schengen-Raum liegt), sind eventuelle Visumerfordernisse zu beachten und in die Reiseplanungen mit einzubeziehen. Die Visumbeantragung sollte mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor dem geplanten Reisebeginn erfolgen!
Nur die nachfolgend genannten fünf deutschen Flughäfen verfügen über einen internationalen Transitbereich, der ein Umsteigen ohne formelle Einreise in das Schengen-Gebiet ermöglicht:
Frankfurt/Main
München
Hamburg (zeitlich befristet von 4.30 Uhr bis 23.30 Uhr)
Düsseldorf (zeitlich befristet von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr) und vorherige Anmeldepflicht des Beförderungsunternehmens bei den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Bundespolizei)
Berlin-Brandenburg
Für die Staatsangehörigen der folgenden Länder gilt das Transitprivileg nicht, d. h. beim Transit über einen deutschen Flughafen ist in jedem Fall ein Flughafentransitvisum (Visumkategorie „A“) erforderlich:
Afghanistan
Äthiopien
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Iran
Irak
Jordanien*
Kongo (Demokratische Republik)
Kuba
Libanon
Mali
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Südsudan
Syrien
Türkei*
* für diese Länder gelten bestimmte Ausnahmebestimmungen
Ausnahmen vom Erfordernis eines Flughafentransitvisums:
Inhaber gültiger Visa und nationaler Aufenthaltstitel der EU- und Schengen-Staaten
Inhaber bestimmter nationaler Aufenthaltstitel der folgenden Staaten: Andorra, Japan, Kanada, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika
Inhaber gültiger Visa der EWR-Staaten (EU-Staaten und Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellter Visa.
Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgern (Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Enkel unter 21 Jahren. Eltern und Großeltern, sofern sie vom Unionsbürger unterhalten werden.)
Gemäß § 26 Absatz 2 der deutschen Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann Staatsangehörigen der sogenannten Westbalkanstaaten (i. e. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, und Serbien) die Zustimmung zur Beschäftigung (Arbeitserlaubnis) für alle Beschäftigungen erteilt werden, wenn sie in den letzten 24 Monaten keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Weiterführende Informationen zur Westbalkanregelung und Termivergabe finden Sie hier auf unserer Webseite.
In reglementierten Berufen dürfen Sie in Deutschland nur arbeiten, wenn Sie eine ganz bestimmte Qualifikation besitzen. Dies trifft z. B. auf viele Berufe aus den Bereichen Gesundheit, Rechtsberatung, Lehramt an staatlichen Schulen sowie Ingenieurwesen zu. Eine Reglementierung gibt es auch für bestimmte Meister im Handwerk, die einen Betrieb führen. Wenn Sie in einem dieser reglementierten Berufe arbeiten möchten, dann brauchen Sie – unabhängig von Ihrem Herkunftsland – immer die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. In reglementierten Berufen wird über die Anerkennung in der Regel im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis entschieden.
Ob Ihr Beruf reglementiert ist, erfahren Sie im „Anerkennungs-Finder“ auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.
Nicht reglementierte Berufe erfordern eventuell eine Anerkennung
Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert. Das sind z. B. die dualen Ausbildungsberufe und viele Berufe mit Hochschulabschluss. Für Angehörige von Drittstaaten ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beziehungsweise die Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses zumeist Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind Staaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz.
Für Hochschulabschlüsse, die nicht zu einem reglementierten Beruf, wie zum Beispiel Biologe, Physiker oder Sprachwissenschaftler führen, gibt es kein Anerkennungsverfahren wie für reglementierte Berufe oder duale Ausbildungsberufe. Personen aus einem Drittstaat mit einem solchen Hochschulabschluss müssen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nachweisen, dass ihre ausländischen Hochschulabschlüsse in Deutschland als vergleichbar anerkannt sind. Hierbei stellt die Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Informationen bereit.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt nicht nur die Dauer des Anerkennungsverfahrens in Deutschland, sondern sichert Ihnen auch eine zügige Antragstellung und Entscheidung über Ihren Visumsantrag.
Grundsätzlich kann jede qualifizierte Fachkraft das neue Verfahren nutzen. Hierzu bitten Sie Ihren künftigen Arbeitgeber, das Verfahren (kostenpflichtig) bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde einzuleiten. Diese koordiniert das Anerkennungsverfahren und erteilt nach Abschluss der Prüfung eine Vorabzustimmung. Sobald Ihnen die Vorabzustimmung vorliegt, registrieren Sie sich bitte in der Terminliste und wählen die Kategorie „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ aus. Sie erhalten innerhalb von 3 Wochen einen Termin zur Beantragung Ihres Arbeitsvisums. Die Entscheidung über Ihren vollständig eingereichten Visumsantrag ergeht dann innerhalb von 3 Wochen. Nähere Informationen finden Sie hier im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte.
Sprachkenntnisse sind bei der Beantragung des Visums durch ein Sprachzeugnis eines nach den Standards der ALTE zertifizierten Prüfungsanbieters nachzuweisen. Dies ist in Montenegro gegenwärtig bei dem ÖSD zertifizierten Sprachschule der Fall. Zudem werden Telc-Zertifikate anerkannt, sofern die Prüfung außerhalb Montenegro abgelegt worden ist. Sprachzertifikate anderer montenegrinischer Anbieter können im Visumverfahren nicht anerkannt werden. Die Sprachzertifikate dürfen grundsätzlich nicht älter als zwölf Monate sein. Maßgebend ist das Prüfungsdatum.
Für bestimmte Aufenthaltszwecke sind bereits bei Antragstellung in der Visastelle bestimmte Deutschkenntnisse nachzuweisen:
| Aufenthaltszweck | Sprachkenntnisse |
| Familienzusammenführung zum Ehepartner | A1 *(Ausnahmen siehe unten) |
| Familiennachzug des minderjährigen Kindes, das bei Antragstellung bereits 16 Jahre oder älter ist. | C1 **(Ausnahmen siehe unten) |
| Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Defizitbescheid | A2, sofern im Defizitbescheid nichts anderes angegeben ist |
| Erwerbstätigkeit als Pflegefachkraft | B2 |
| Pflegekraft: zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Defizitbescheid | B1 |
| Berufsausbildung | B1 (auch für Pflegekräfte) |
| Arbeitsplatzsuche | B1 |
| Arbeitsplatzsuche als Pflegefachkraft | B2 |
| Ausbildungsplatzsuche | B1 |
| Chancenkarte | A1 oder Englisch B2 (auch TOEFL möglich) |
Die Vorlage eines Sprachzertifikats der oben genannten Anbieter führt nicht automatisch zu einer Bejahung des Sprachnachweises im Visumverfahren. Der Sprachnachweis ist auf Echtheit und bei konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall auch auf seine Plausibilität und seine Aktualität im Hinblick auf das tatsächliche Sprachvermögen des Antragstellers zu überprüfen. Die Entscheidung über die Plausibilität der Sprachkenntnisse liegt ausschließlich bei der Visastelle.
*Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen beim Familiennachzug zum Ehepartner sieht das Gesetz Ausnahmen vor. So entfällt der Nachweis der Sprachkenntnisse, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist. Weiterführende Informationen finden Sie im Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
**Ab dem 16. Lebensjahr können Sie nach Deutschland kommen,
- wenn der Nachzug innerhalb von drei Monaten (in Ausnahmefällen, etwa zur Beendigung eines Schuljahres, auch später) nach Zuzug der Eltern erfolgt, oder
- wenn Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können, oder
- wenn von einer einfachen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie zumindest zeitweise eine deutsche Schule im Ausland besucht haben, oder Sie im EU-Ausland oder in einem deutschsprachigen Haushalt aufgewachsen sind.
Wenn der Elternteil, zu dem der Nachzug erfolgen soll, in Deutschland als Fachkraft tätig ist, entfallen diese Voraussetzungen.
Wenn Sie meinen, dass eine Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.
Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt zum Thema „Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren“.
Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der beiden folgenden Varianten ein:
- Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals;
- Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung.
Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.
Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.